Prüfung vereinfachtes Fachgutachten Regenwasser

Im Falle eines Bebauungsplanverfahrens ist es Aufgabe des Vorhabenträgers/der Vorhabenträgerin bzw. des Planungsträgers/der Planungsträgerin einen Vorschlag für den sachgerechten Umgang mit Regenwasser zu erarbeiten und mit der Wasserbehörde (SenUVK II D) abzustimmen. Grundsätzliches Ziel ist es, eine Lösung für die gesicherte Erschließung bzw. Entwässerung des Vorhabens bzw. Plangebiets zu entwickeln und abzustimmen, was aber nicht zwingend in mehreren Planungsschritten erfolgen muss.

 

Die Erarbeitung einer belastbaren Grundlagenermittlung ist jedoch für jedes Vorhaben bzw. Plangebiet erforderlich. Auch eine Auseinandersetzung damit, welchen Mehrwert der veränderte Umgang mit Regenwasser für die Vorhaben- bzw. Gebietsentwicklung bringen kann, ist ratsam.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind anschließend nicht immer alle beschriebenen Planungsschritte in voller Ausführlichkeit erforderlich.

D. h. es kann im Einzelfall bspw. auf die Entwicklung und den Vergleich verschiedener Alternativen verzichtet werden. Dem/der Vorhabenträger:in bzw. dem/der Planungsträger:in wird empfohlen, die Gründe für den Verzicht auf ein vollumfängliches Fachgutachten Regenwasser bzw. für die Erarbeitung eines vereinfachten Fachgutachtens Regenwasser durch eine/n Fachplaner:in darlegen zu lassen und mit der Wasserbehörde (SenUVK II D) abzustimmen. Bei Plangebieten mit öffentlichen Straßen und Plätzen ist es ratsam, den Verzicht zudem mit den BWB abzustimmen.

Prüfkriterien

Folgende Tabelle bietet eine Übersicht zu den maßgeblichen Voraussetzungen für den Verzicht auf ein vollumfängliches Fachgutachten Regenwasser. Diese stellen eine Konkretisierung bzw. Ergänzung der Kriterien aus Punkt 2 des Rundschreibens Nr. 4/2018 von SenSW dar (SenSW 2011, siehe Anhang 1), die demnach erfüllt sein müssen, um den Verzicht auf ein vollumfängliches Konzept zum Umgang mit Regenwasser zu begründen.

offene Bauweise bzw. Bebauung mit seitlichem Grenzabstand

kein Gewerbe- oder Industriegebiet

niedrige Nutzungsmaße (d. h. Grundflächenzahl – GRZ – ≤ 0,6)

kein Verdacht oder Antreffen von Altlasten

Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten

kein Verdacht oder Antreffen von oberflächennahem Grundwasser

ausreichender Abstand zwischen der Sohle von vorgesehenen Versickerungsanlagen zum Bemessungsgrundwasserstand (mind. 1 m)

ausreichende Versickerungsfähigkeit des geologischen Untergrunds (d. h. kf-Wert ≥ 5 · 10-6 m/s)

Straßenbreite für jeweiligen Straßentyp entspricht dem erforderlichen Regelquerschnitt gemäß Planungshilfe für eine dezentrale Straßenentwässerung (SenUVK, BWB 2018)

Anforderungen gemäß NWFreiV sowie gemäß Anlage 2 des Hinweisblatt 2 zur Antragstellung: Versickerung von Niederschlagswasser (SenUVK 2018b) werden erfüllt

keine kritische Topografie bzw. Gefällesituation

Wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann von ausreichenden Versickerungsmöglichkeiten auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bzw. den öffentlichen Straßen und Plätzen ausgegangen werden, weswegen kein zusätzlicher Festsetzungsbedarf an Flächen für den Umgang mit Regenwasser besteht.

 

Der Verzicht auf die Erarbeitung eines vollumfänglichen Fachgutachtens Regenwasser kann dazu führen, dass aufgrund der ggf. fehlenden Zielformulierung sowie Alternativenentwicklung und -bewertung kein bewusst gewählter Mehrwert durch den veränderten Umgang mit Regenwasser generiert wird und so auch Synergien mit anderen Planungszielen sowie Möglichkeiten der Multicodierung von Flächen ungenutzt bleiben.