Rechtsgrundlagen

Im Kontext der vorliegenden Orientierungshilfe wird der Begriff Regenwasser synonym zum Begriff Niederschlagswasser genutzt – d. h. er umfasst jegliche Niederschläge in flüssiger oder fester Form. Der Begriff Regenwasserbewirtschaftung umschreibt allgemein die vielfältigen Maßnahmen zur Verdunstung, Versickerung, Rückhaltung bzw. Speicherung und Nutzung von Regenwasser. Die Verwendung des Begriffs beschränkt sich also nicht auf Maßnahmen bzw. Flächen, die im Bauplanungsrecht zur Regenwasserrückhaltung oder -versickerung festgesetzt werden können. Im Rahmen dieses Kapitels wird der Originalwortlaut der jeweiligen Rechtsgrundlage verwendet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist jede Person bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, verpflichtet, eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten sowie eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG Abwasser. § 55 Abs. 2 WHG enthält darüber hinaus den Grundsatz, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

 

Gemäß § 36a Berliner Wassergesetz (BWG) ist für die Niederschlagswasserbewirtschaftung – in Abhängigkeit der stofflichen Belastung des Niederschlagswassers und soweit sonstige Belange nicht entgegenstehen – eine Versickerung über die belebte Bodenschicht anzustreben. Sonstige Belange stehen der Versickerung demnach insbesondere dann entgegen, wenn dadurch in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden können.

 

Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Niederschlagswasserversickerung ohne Erlaubnis der Wasserbehörde (SenUVK II D).

 

Gemäß § 123 Abs. 1 BauGB ist die Erschließung eines Baugebiets – und das schließt auch die Sicherstellung des Umgangs mit Niederschlagswasser ein – grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB sind daher bei der Aufstellung von Bauleitplänen u. a. die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, zu denen insbesondere der sachgerechte Umgang mit Abwässern – inklusive Niederschlagswasser – gehört. Gemäß Punkt 2 des Rundschreibens Nr. 4/2018 von SenSW (SenSW 2018, siehe Anhang 1) kann es hierzu notwendig sein, ein Entwässerungskonzept – bzw. ein Konzept für den Umgang mit Niederschlagswasser – für den jeweiligen Bebauungsplan zu entwickeln. Das betrifft regelmäßig Bebauungspläne in der Innenstadt, die (erstmals) eine bauliche Entwicklung ermöglichen bzw. eine Nachverdichtung, Änderung oder Umnutzung und damit Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB begründen. Begründet wird dies mit den unmittelbaren Auswirkungen der Einleitbegrenzung BReWa-BE. Das betrifft auch die Entwicklung komplexer Baugebiete in den Randbereichen Berlins oder auch kleinere Vorhaben aufgrund schwieriger Entwässerungsbedingungen. Eine Übersicht zu entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan enthält das Kapitel 4.

 

Zudem sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Auswirkungen der Planung u. a. auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Tiere und Pflanzen inklusive biologischer Vielfalt zu berücksichtigen. Und auch die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB zu berücksichtigen, wozu gemäß Punkt 2 des Rundschreibens Nr. 4/2018 von SenSW (SenSW 2018, siehe Anhang 1) auch mögliche Überflutungen infolge von Starkregenereignissen zählen. Das ist – neben den anderen Belangen – Gegenstand des Umweltberichts bzw. im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB im Rahmen der Abwägung zu beachten.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) gilt der Anschlusszwang für Niederschlagswasser nicht, wenn Maßnahmen zu dessen Rückhaltung oder Versickerung durch Bebauungsplan festgesetzt, wasserrechtlich zulässig oder sonst angeordnet oder genehmigt sind. In Gebieten offener Bauweise soll Niederschlagswasser zudem dem Untergrund zugeführt werden. Gemäß Punkt 2 des Rundschreibens Nr. 4/2018 von SenSW (SenSW 2018, siehe Anhang 1) ist das Erfordernis eines Entwässerungskonzepts – bzw. eines Konzepts für den Umgang mit Niederschlagswasser – in diesen Fällen nur im Einzelfall begründbar. Einen Überblick zu weiteren Voraussetzungen, die den Verzicht auf ein vollumfängliches Konzept für den Umgang mit Niederschlagswasser begründen können, geben die Kapitel 3 und Kapitel 4. Darüber hinaus sind gemäß § 8 Abs. 1 BauO Bln die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen von bebauten Grundstücken wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.